Der unterzeichnende Gründer erkennt die folgenden Satzungen an, um einen gemeinnützigen Verein nach den Gesetzen des Staates Pennsylvania zu gründen:
Artikel 1:
Der Name des Vereins ist Professional Education Organization International
Fund, welcher auch abgekürzt PEOI genannt werden darf.
Artikel 2:
Die Adresse des Vereins ist Little Wunder Street, Reading PA 19602.
Artikel 3:
Der spezifische Nutzen, weshalb der Verein gegründet wird,
ist die Aufrechterhaltung einer oder mehrerer Internetseiten,
auf der oder denen Kursinhalte auf universitärem Weiterbildungsniveau
und grundlegende berufliche Bildungsgänge auf vielfältigen
Gebieten angeboten werden, die von jedermann auf der Welt zu jeder
Zeit eingesehen werden können. Dieser Verein wurde ausschließlich
für einen oder mehr Zwecke, wie in Abschnitt 501(c)(3) des
Finanzgesetzbuches definiert, gegründet. Diese schließen
die Informationsverteilung an Organisationen mit ein, welche nach
Abschnitt 501(c)(3) des Finanzgesetzbuches oder ein entsprechender
Abschnitt aus dem zukünftigen Bundesgesetz für Steuern
qualifizierte steuerbefreite Unternehmen sind.
Artikel 4:
Der Name und die Adresse des Gründers dieses Vereins ist
John Petroff, 25 Little Wunder Street, Reading PA 19602.
Artikel 5:
Die Bestehensdauer dieses Vereins ist fortwährend.
Artikel 6:
Zusätzliche Bestimmungen:
a)- Nach der Auflösung dieses Vereins wird das Vermögen
abzüglich aller Schulden, Vorauszahlungen und Forderungen
auf eine oder mehrere steuerbefreite Zwecke nach Abschnitt 501(c)(3)
des Finanzgesetzbuches aufgeteilt oder der Bundesregierung, oder
der Staats- oder Kommunalregierung für einen gemeinnützigen
Zweck übereignet.
b)- Kein wesentlicher Bestandteil der Aktivitäten des Vereins
soll aus der Verbreitung von Propaganda oder anderen Mitteln,
um die Legislative zu beeinflussen (außer den in Abschnitt
501(h) des Finanzgesetzbuches angegebenen) bestehen. Dieser Verein
soll weder teilhaben an noch intervenieren in politische Kampagnen
im Namen eines oder gegen einen Kandidaten für ein öffentliches
Amt.
c)- Es soll kein Teil der Nettoeinnahmen des Vereins zu Gunsten
angewendet oder verteilt werden an seine Mitglieder, seinen Beirat,
seine Angestellten oder andere Privatpersonen, mit Ausnahme, dass
der Verein autorisiert und bevollmächtigt sein soll, erbrachter
Dienstleistungen angemessen zu entgelten sowie Zahlungen und Verteilungen
zu leisten für die Förderungen der Zwecke, die in diesen
Artikeln bekannt gemacht werden.
d)- Ungeachtet anderer Vorbehalte dieser Artikel, darf dieser
Verein keine anderen Aktivitäten verfolgen, welche nicht
ausgeführt werden dürfen (1) von einem nach Abschnitt
501 (c) Satz 3 des Finanzgesetzbuches von der nationalen Einkommenssteuer
befreiten Unternehmen oder (2) durch Vereinsbeiträge, welche
nach Abschnitt 170 (c) Satz 2 des Finanzbuchgesetzes abzusetzen
sind. In allen, zutreffendenfalls, steuerpflichtigen Jahren, in
denen dieser Verein ein Privatunternehmen ist, wie in Abschnitt
509 (a) des Finanzgesetzbuches beschrieben, soll das Unternehmen
1) seine Einnahmen für die genannte Dauer zu dem Zeitpunkt
und auf die Art und Weise verteilen, dass sie nicht den Steuern
laut Abschnitt 4942 des Finanzgesetzbuches unterliegen, 2) an
keinerlei eigenem Geschäftsgebaren teilhaben, 3) keinerlei
überschüssige Geschäftsanteile, wie sie in Abschnitt
4943 c) des Finanzgesetzbuches definiert sind, einbehalten, 4)
keine Investitionen machen, die über die Unternehmenssteuer
hinausläuft, 5) keine steuerpflichtigen Auslagen wie sie
in Abschnitt 4945 d) des Finanzgesetzbuches definiert sind, haben.
Datiert: _ März 1, _2001: John Petroff