SATZUNGEN

DES

PROFESSIONAL EDUCATION ORGANIZATION INTERNATIONAL FUND

 

Der unterzeichnende Gründer erkennt die folgenden Satzungen an, um einen gemeinnützigen Verein nach den Gesetzen des Staates Pennsylvania zu gründen:

Artikel 1:
Der Name des Vereins ist Professional Education Organization International Fund, welcher auch abgekürzt PEOI genannt werden darf.

Artikel 2:
Die Adresse des Vereins ist Little Wunder Street, Reading PA 19602.

Artikel 3:
Der spezifische Nutzen, weshalb der Verein gegründet wird, ist die Aufrechterhaltung einer oder mehrerer Internetseiten, auf der oder denen Kursinhalte auf universitärem Weiterbildungsniveau und grundlegende berufliche Bildungsgänge auf vielfältigen Gebieten angeboten werden, die von jedermann auf der Welt zu jeder Zeit eingesehen werden können. Dieser Verein wurde ausschließlich für einen oder mehr Zwecke, wie in Abschnitt 501(c)(3) des Finanzgesetzbuches definiert, gegründet. Diese schließen die Informationsverteilung an Organisationen mit ein, welche nach Abschnitt 501(c)(3) des Finanzgesetzbuches oder ein entsprechender Abschnitt aus dem zukünftigen Bundesgesetz für Steuern qualifizierte steuerbefreite Unternehmen sind.

Artikel 4:
Der Name und die Adresse des Gründers dieses Vereins ist John Petroff, 25 Little Wunder Street, Reading PA 19602.

Artikel 5:
Die Bestehensdauer dieses Vereins ist fortwährend.

Artikel 6:
Zusätzliche Bestimmungen:
a)- Nach der Auflösung dieses Vereins wird das Vermögen abzüglich aller Schulden, Vorauszahlungen und Forderungen auf eine oder mehrere steuerbefreite Zwecke nach Abschnitt 501(c)(3) des Finanzgesetzbuches aufgeteilt oder der Bundesregierung, oder der Staats- oder Kommunalregierung für einen gemeinnützigen Zweck übereignet.
b)- Kein wesentlicher Bestandteil der Aktivitäten des Vereins soll aus der Verbreitung von Propaganda oder anderen Mitteln, um die Legislative zu beeinflussen (außer den in Abschnitt 501(h) des Finanzgesetzbuches angegebenen) bestehen. Dieser Verein soll weder teilhaben an noch intervenieren in politische Kampagnen im Namen eines oder gegen einen Kandidaten für ein öffentliches Amt.
c)- Es soll kein Teil der Nettoeinnahmen des Vereins zu Gunsten angewendet oder verteilt werden an seine Mitglieder, seinen Beirat, seine Angestellten oder andere Privatpersonen, mit Ausnahme, dass der Verein autorisiert und bevollmächtigt sein soll, erbrachter Dienstleistungen angemessen zu entgelten sowie Zahlungen und Verteilungen zu leisten für die Förderungen der Zwecke, die in diesen Artikeln bekannt gemacht werden.
d)- Ungeachtet anderer Vorbehalte dieser Artikel, darf dieser Verein keine anderen Aktivitäten verfolgen, welche nicht ausgeführt werden dürfen (1) von einem nach Abschnitt 501 (c) Satz 3 des Finanzgesetzbuches von der nationalen Einkommenssteuer befreiten Unternehmen oder (2) durch Vereinsbeiträge, welche nach Abschnitt 170 (c) Satz 2 des Finanzbuchgesetzes abzusetzen sind. In allen, zutreffendenfalls, steuerpflichtigen Jahren, in denen dieser Verein ein Privatunternehmen ist, wie in Abschnitt 509 (a) des Finanzgesetzbuches beschrieben, soll das Unternehmen 1) seine Einnahmen für die genannte Dauer zu dem Zeitpunkt und auf die Art und Weise verteilen, dass sie nicht den Steuern laut Abschnitt 4942 des Finanzgesetzbuches unterliegen, 2) an keinerlei eigenem Geschäftsgebaren teilhaben, 3) keinerlei überschüssige Geschäftsanteile, wie sie in Abschnitt 4943 c) des Finanzgesetzbuches definiert sind, einbehalten, 4) keine Investitionen machen, die über die Unternehmenssteuer hinausläuft, 5) keine steuerpflichtigen Auslagen wie sie in Abschnitt 4945 d) des Finanzgesetzbuches definiert sind, haben.

Datiert: _ März 1, _2001: John Petroff